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Jens Henneberg

GEMA WATSCHT SUNO AB - DAS BAHNBRECHENDE SUNO-URTEIL VOM HYBRIDEN (JURIST & INFORMATIKER) ERKLÄRT

GEMA WATSCHT SUNO AB - DAS BAHNBRECHENDE SUNO-URTEIL VOM HYBRIDEN (JURIST & INFORMATIKER) ERKLÄRT

WARUM SOLLTEST DU WAS DARAUF GEBEN, WAS ICH QUASSEL?

Wir steigen gleich mal mit nem Humblebrag ein, damit wir das Augenrollen hinter uns haben: Ich habe Jura und Informatik studiert. Nach dem Referendariat—das Ding nach dem Jurastudium—habe ich eine Zeit lang in einer Großkanzlei gearbeitet. Später war ich Cloud Solution Architect bei Microsoft, hab kurz den Interims-CTO gemimt und bin jetzt wieder in den Schoß der Großkanzleien zurückgekehrt, dort leite ich als Freelance Tech-Lead KI-Projekte. Seit gut 5 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit KI.

Warum prahle ich euch damit voll? Damit ihr wisst: Hier schreibt zwar ein verdammter Prahlarsch. Aber einer, der sein Zeug nicht aus zwanzig ChatGPT-Prompts zusammenkratzt.

Zwanzig Jahre Informatik und Jura. Das ist der Unterschied. Kein Dunning-Kruger-Rausch. Kein fucking Clickbait, fast überall (auch hier auf Medium) die neue Pest: „10 Tipps zum Aufbau eines KI-Startups“, geschrieben von einem ehemaligen Kirmesboxer, der auf dem Scheißhaus in der Blitzillu im Kreuzworträtsel „KI“ richtig angekreuzt hat und jetzt Chief AI Shaman und auch endlich im Stimmbruch ist.

Zwei-Panel-Cartoon: Ein ahnungsloser Mann betritt die „Chief AI Shaman Academy“ und kommt als muskulöser Superheld heraus, der behauptet, „10 Tipps für den Aufbau eines KI-Startups“ zu haben.

Und das ist auch die Voraussetzung für den vorliegenden Text. Denn wer das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 2026 zu Suno seriös einordnen will, braucht beide Perspektiven gleichzeitig. Eine ohne die andere reicht nicht.

Die Materie ist kompliziert. Das verstecke ich nicht.

Auf der Jura-Seite warten gleich vier Klopper: Urheberrecht, Schadensersatzrecht, Insolvenzrecht (wenn man auf die Folgen schaut) und Internationales Privatrecht — letzteres, weil die Kammer auf die Handlungen in den USA tatsächlich US-Recht angewendet hat. Und im Türrahmen lungert auch noch das internationale Zivilverfahrensrecht, weil die Kammer ihre internationale Zuständigkeit zunächst auf § 131 VGG stützen musste. Jede Materie mit eigenen verwinkelten Gassen, eigenen (Verbots- und Gebots-) Schildern, eigenen Stolpersteinen.

Und dann kommt die andere Hälfte der Karte: Informatik. Genauer: Data Science, Transformer-Architektur, die Frage, wie Modelle sich Dinge merken, und wann dieses Merken schon zu viel ist.

Kennste, oder? Formel nie kapiert, aber auswendig runtergebetet. So war ich in Biologie—gleich nach Chemie mein schlimmstes Fach auf dem Gymnasium. Ich hab nichts davon kapiert, nur auswendig gelernt, den Krempel. Ergebnis: Meine 12-jährige Tochter gibt mir heute in diesen Fächern Nachhilfe.

Und am Ende die Prompt-Ökonomie, also wer hier eigentlich wen steuert: der Nutzer das Modell oder das Modell den Nutzer.

Ich kratze in diesem Artikel nur an der Oberfläche. Wer eine erschöpfende Behandlung erwartet, wird sie nicht bekommen. Dafür gibt es wissenschaftliche Arbeiten wie Dissertationen und Fachbeiträge in entsprechenden Journalen.

Ich versuche das, was mir realistisch möglich ist: die entscheidenden Weichen sichtbar zu machen.

Konkreter Auslöser für diesen Artikel war ein Beitrag auf Teltarif zum Suno-Urteil. Das ist keine Medienschelte in Richtung Teltarif, nein, das ist typisch.

https://www.teltarif.de/ki-musik-gema-suno-urheberrecht/news/105045.html (last visit: 2026-07-31 - 23:19)

Über solche Themen schreiben meist Journalisten, die Ahnung haben, aber keine Zeit. Oder Journalisten, die keine Ahnung haben, dafür viel Zeit, um aus einer KI so viel Dünnschiss wie möglich zu quetschen. Beide Spezies versuchen wenigstens journalistische Standards wie die Vermeidung von Einseitigkeit zu beachten. Bei der Zeitdruckfraktion meist mit begrenztem Erfolg. Und dann gibt es den Clickbait-Abschaum: Den interessiert nur eins: Aufmerksamkeit. Entweder wird Angst in die Köpfe gedrückt. Oder die Saat gelegt, dafür, dass sich die Häme in den Kommentarspalten ergießt wie ein warmer Strahl Kotze.

Kurze Offenlegung, die ich mir leiste: Solche Texte fressen Zeit, und zwar die, die man hinterher im Nacken spürt. Für diesen hier habe ich mich durch mehrere Deep-Research-Runden gebohrt, zweimal ein Council frontiernaher Modelle gegrillt und am Ende jedes harte Stück These an höchstrichterlicher Rechtsprechung gegengeklopft, bis nichts mehr hohl klang.

Wer wie ich täglich mit LLM arbeitet, hat eine gewisse Ambiguitätstoleranz, aber die wird bei jeder neuen konfabulierten (= halluzinierten) Fundstelle erneut hart auf die Probe gestellt und glaubt mir, davon gab es viele.

Was viele unter euch nicht wissen: Jura in Deutschland ist nach wie vor Papierwissen. Und das Online-Wissen ist—ganz anders als beim internationalen Informatikwissen—oft seit Jahrzehnten hinter Paywalls wie Beck-Online. Die gierigen KI-Crawler, die seit 2022 durchs Netz zogen wie eine Horde blutrünstiger Vampire und jeden Wissensberg leergesaugt und ihn danach als digitale Leiche zurückgelassen haben (siehe Stack Overflow), trafen bei den Jurawissenbergen auf eine Fraktion, die mit Knoblauch behangen und mit Pflöcken bewaffnet war.

Heißt: Viel Wissen muss ich nach wie vor bei Beck-Online und Co. nachschlagen, denn wie ich immer wieder bemerke: KIs spucken nach wie vor vor Selbstsicherheit nur so strotzend den größten Bullshit aus.

Und da ich mehr fluche als ein besoffener Matrose auf Spacekoks, kann auch keine KI meinen rohen-rotzigen Stil richtig simulieren. Heißt: Ja, ich lass zwar ne KI vorschreiben, aber dann muss ich die glatte KI-Kacke komplett mit meiner Kantigkeit überpinseln.

Ein weiteres Problem, dann haben wir nach dem Protzpart auch den Mimimimi-Part geschafft:

Auf Medium werden meine Artikel praktisch nicht mehr ausgespielt. Meine letzten Beiträge hatten Aufrufzahlen, die waren so niedrig wie der IQ einer im Strohrum treibenden Fruchtfliege.

Ich schreibe trotzdem.

Ich will nicht, dass Suno-Nutzerinnen und -Nutzer, die weder Jura noch Informatik studiert haben, jetzt mit Schaum vorm Mund durch die Timeline rennen, weil irgendein Clickbait-Clown „MILLIONENHAFTUNG!!!" an die Wand gesprüht hat. Oder von ChatGPT hat sprühen lassen.

Und ich will genauso wenig, dass die Postkutschenfraktion wieder hässlich grinst und auf die Autofahrer (KI-Nutzer) zeigt, weil die eigenen Gäule plötzlich wieder Bedeutung haben.

Denn der Hass der KI-Beschimpfer richtet sich selten gegen das Werkzeug—und meistens nicht gegen die Nutzer. Es ist Projektion.

Ich kenne das. Als Entwickler habe ich am Anfang selbst auf KI und Co. eingedroschen.

Warum? Weil sich mein Studium und meine Erfahrung plötzlich entwertet anfühlten: Auf einmal konnte jede Dampfnudel Apps bauen lassen. Etwas, für das wir Developer vorher fürstliche Saläre eingefahren haben.

Beides kotzt mich an.


ZU MEINER MUSIK

Zu meiner Musik (damit ihr später in der Custom-Voice-Passage nicht denkt, ich laber mir da was zusammen): Ich produziere unter drei Namen.

RAP (MC Henne): https://www.youtube.com/@mchenne && https://open.spotify.com/intl-de/artist/7h6SoqRgv73KDVw5MdaLER?si=tS_J6ocMReSmWqf0TMODCw

Porträt von MC Henne in einem ärmellosen Hoodie, den Kopf auf die Hand gestützt vor einem verschwommenen urbanen Hintergrund, mit dem MC Henne Logo.

SYNTH POP (ShimGor — mit meinem Neffen, der musikalisch hochbegabt ist, Autist, ein Rainman + der Protagonist von „Für Polina“ von Takis Würger): https://www.youtube.com/@ShimGor && https://open.spotify.com/intl-de/artist/22jx6Y8bSok8Afx9gybESF?si=8PuBQCgFRmuWwRlJScBRFg

DEATH METAL (Necrotic Awakening): https://www.youtube.com/@NecroticAwakening && https://open.spotify.com/intl-de/artist/0Hdsifqh95uBthV3UMTlLp?si=zdWZ-PKCTbmPQffuWRusHg

Auf Spotify ist es extrem schwer, eine Fanbase aufzubauen, zumal ja Musik bislang nur ein Hobby ist, hauptberuflich bin ich ja Freelancer in der IT. Hier würde mich Support besonders freuen = Speichern in eigenen Playlists, das belohnt der Algorithmus besonders. Und einen Künstler auf Radio spielen.

So nun aber zur Sache!


A) TECHNISCHE BETRACHTUNG

Bevor du auch nur ein Paragraphenzeichen unter die Lupe nimmst, muss klar sein, was Suno technisch macht. Warum? KI-Compliance und KI-Urheberrecht als Teil davon ist nur verständlich, wenn du beide Seiten der Medaille kennst: Jura & Informatik.

SUNO IST EIN TRANSFORMER, KEIN DIFFUSIONSMODELL

Suno ist kein Diffusion-Modell (findet man oft bei GenAI, die Bilder zaubert). Was heisst Diffusion? Erst Rauschen, dann wird da irgendwie Musik draus.

Suno ist (laut Gründer Mikey Shulman, u. a. im Gespräch mit Amplify Partners — https://www.amplifypartners.com/barrchives/how-suno-builds-ai-models-for-musicians — last visit: 2026-08-01 - 17:05) ein autoregressives Transformer-Modell.

Bedeutet: Das Ding nimmt Audio, zerhackt es in winzige Bausteine (Tokens, so wie auch bei den Textzerhackern) und sagt dann Token für Token voraus, was als Nächstes kommt.

Dasselbe Grundprinzip wie GPT. Nur dass GPT Wörter frisst und Suno Audio.

Und warum ist das nicht nur Nerd-Gequatsche? Weil du damit die komplette Forschung zur Memorisierung in Sprachmodellen auf Suno übertragen kannst. Genau dieser Punkt war in den Verfahren, die zum Münchener Urteil geführt haben, zentral.

MEMORISIERUNG: WENN DAS MODELL TRAININGSDATEN BEHÄLT

Memorisierung heißt: Das Modell lernt nicht nur „Stil" und „Muster", es behält konkrete Trainingsbeispiele wie Kaugummi unterm Tisch. Und zwar so, dass du sie später wieder aus dem Ding rausziehen kannst.

Als methodische Analogie kommt der sauberste Prüfstein aus dem Bild-Diffusionskontext von Carlini et al. (arXiv:2301.13188 — https://arxiv.org/abs/2301.13188 — last visit: 2026-08-01 - 17:06): Du nimmst denselben Prompt/Setup und startest das Sampling mit 500 unterschiedlichen Zufalls-Startwerten (Seeds). Wenn bei mindestens 10 von 500 Seeds im Wesentlichen dieselbe Ausgabe wiederkommt, ist das nicht „kreative Varianz".

Dann ist es memorisiert.

Wichtig: Carlini kommt aus der Bild-Diffusionswelt, nicht aus Audio-Autoregression. Für Suno ist das nur eine Analogie, keine 1:1-Übertragung. Das Prinzip dahinter trägt trotzdem: Wenn ein Ergebnis über viele Seeds reproduzierbar wiederkommt, ist das eher Memorisierung als Zufall. Genau diese Denkfigur steckt sachlich hinter dem Münchener „Zufall ausgeschlossen".

Warum ist das belastbar? Weil es den Lieblingsausweg aller Relativierer abräumt: „Zufallstreffer". 10/500 praktisch identische Treffer sind kein Würfelglück, das ist ein Fingerabdruck.

Balkendiagramm mit dem Titel „The Memorization Fingerprint“: Suno benötigte 176 Prompts für „Atemlos durch die Nacht“, 124 für „Big in Japan“, 8 für „Rasputin“ und 4 für den Refrain von „Mambo No. 5“, was auf eine stärkere Memorisierung hindeutet, wenn weniger Prompts einen Song auslösen.

STREAM-RIPPING UND DUPLIKATION: WARUM MEMORISIERUNG STRUKTURELL ENTSTEHT

Hier kommt der Teil, den viele beim „Suno ist kreativ!"-Singen gerne vergessen: Duplikate sind Memorisierungs-Doping.

Die Forschung ist da ziemlich unromantisch, und das Prinzip kennst du aus der Schule: Was du einmal liest, verstehst du vielleicht. Was du hundertmal liest, kannst du auswendig. Genau so geht es dem Modell.

Taucht ein Song nur einmal im Trainingsmaterial auf, lernt das Modell Muster: wie Melodien gebaut sind, wie Refrains klicken, wie ein Schlager sich anfühlt. Das ist das, was die Anbieter gerne als „Lernen von Stil" verkaufen. Und ja: Das ist grundsätzlich okay.

Taucht derselbe Song aber dutzend- oder hundertfach auf, passiert das, was jeder aus der Schule kennt: Verständnis kippt in Auswendiglernen. Das Modell speichert dann nicht mehr nur das Schema, sondern das konkrete Beispiel, sodass es später genau dieses Ding wieder aus dem Maul fallen lassen kann. Wie der Schüler, der die Formel nie kapiert hat, aber die Musterlösung im Schlaf runterbetet.

Die Studie zeigt keinen universellen Faktor-100-Effekt. Sie fand extrahierbare Trainingsbeispiele besonders häufig unter stark duplizierten Daten, teilweise mit rund hundert oder mehr Vorkommen. Für Suno ist das ein starkes Plausibilitätsargument, aber kein mathematischer Risikomultiplikator.

Und jetzt wird’s bei Suno strukturell hässlich:

Wenn du Audio aus YouTube & Co. in den Korpus ziehst (Fachwort: Stream-Ripping), bekommst du nicht „einmal Song X", sondern Song X in zig Varianten: Re-Uploads, „Official Audio", Lyric Videos, Fan-Edits, Remasters, Covers, „sped up", „slowed + reverb", der ganze digitale Müllberg. Ergebnis: Du trainierst duplikatreich. Also memorisiert das Modell duplikatreich.

Dann sind Übereinstimmungen bei Titeln wie Atemlos durch die Nacht, Big in Japan oder Mambo No. 5 keine mystische Panne. Das ist das vorhersehbare Resultat eines Datenkurations-Designs, das Duplikate frisst wie ein Schwein am Trog.

DIE GEMA-BEWEISFÜHRUNG TECHNISCH GELESEN

Im Verfahren, auf das wir gleich noch im Detail eingehen, hat Suno versucht, die dokumentierten Übereinstimmungen als Ergebnis „intensiver Prompt-Suche" zu framen.

Bei Atemlos sind 176 klägerische Prompts dokumentiert, bei Big in Japan 124, bei Rasputin 8, beim Refrain von Mambo No. 5 nur 4. Das sind keine kolportierten Zahlen: Sie stehen in der Pressemitteilung 6 des Landgerichts München I zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 2026 (https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2026/6.php — last visit: 2026-08-01 - 17:07). In der Pressemitteilung 16 zur Entscheidung werden sie nicht wiederholt. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, prüft nach.

Für Laien klingt das erstmal plausibel: 176 Anläufe? Dann hat die GEMA das Modell doch so lange gequält, bis endlich was Passendes rausfiel. Die haben das Ergebnis provoziert!

Und nein: Das ist aus Sicht der Transformer-Forschung kein Entlastungsargument. Das ist ein Eigentor, aber eines, bei dem vorher noch der eigene Torwart ausgeknockt wurde.

Der Grund ist simpel: Ein Prompt schiebt nichts ins Modell rein. Er holt nur raus, was drin ist. Das Modell ist nach dem Training fertig. Eingefroren. Kein Prompt der Welt ändert daran noch ein Bit. Jeder Prompt ist nur eine Anfrage an diesen eingefrorenen Zustand, wie eine Suchanfrage an eine Bibliothek. Du kannst tausendmal fragen: Steht das Buch nicht im Regal, bekommst du es nicht. Und wenn du es nach dem 176. Versuch in der Hand hältst, dann stand es die ganze Zeit da. Deine Fragerei hat es nicht ins Regal gezaubert.

176 Prompts sind deshalb keine Manipulation, sondern Diagnostik.

Und die Verteilung ist der eigentliche Rauchmelder: Sie passt exakt zur Signatur unterschiedlich stark memorisierten Trainingspfade. Schwach memorisierte Werke brauchen viele Prompts, bis du sie „triffst". Stark memorisierte springen dir nach wenigen Versuchen ins Gesicht.

Vier Prompts für einen Refrain sind kein Würfelglück.

Das ist der Fingerabdruck des Einbrechers am Tatort.

DER APT-EFFEKT: WARUM LYRICS ALS RETRIEVAL-SCHLÜSSEL WIRKEN

Das Verfahren heißt Adversarial PhoneTic Prompting, kurz APT.

Genau das haben Roh und Kollegen (arXiv:2507.17937 — https://arxiv.org/abs/2507.17937 — last visit: 2026-08-01 - 17:08) mit Suno durchexerziert. Sie haben Lyrics phonetisch verfremdet, also Textfragmente gebaut, die wie das Original klingen, aber anders geschrieben sind nach dem Muster: aus „Atemlos durch die Nacht" wird „Ah Tim los durch die Nacht".

Kein wörtliches Zitat. Für jeden Filter, der auf Buchstaben starrt: unsichtbar.

Im untersuchten Setup mit Suno und YuE erreichte APT durchschnittlich 91 Prozent Ähnlichkeit zu den Originalen, gegenüber 13.7 Prozent bei Zufallstexten und 42.2 Prozent bei semantischen Paraphrasen.

Diagramm des „Karaoke-Effekts“: Ein phonetischer Prompt, der einem Liedtext ähnelt, veranlasst ein Modell zur Reproduktion von „Atemlos durch die Nacht“ und illustriert die berichtete Ähnlichkeit von 91 % bei APT gegenüber 13,7 % bei Zufallstexten.

Das bedeutet: Die Lyrics im Prompt sind nicht bloß Textvorlage. Sie sind der Schlüssel, der im Modell die Tür zum memorisierten Werk aufschließt. Wer eine paraphrasierte Zeile eines geschützten Songs ins Prompt-Feld tippt, dreht diesen Schlüssel um, auch ohne wörtliches Zitat, auch ohne böse Absicht. Dieser Zusammenhang wird in Abschnitt C für die Custom-Voice-Frage entscheidend.

Damit ist die Technik-Seite skizziert. Das reicht als Fundament.

Jetzt zur Oma.

OMA: STATT BENZOS WIRD GESUNGEN

Der Oma-Test stammt aus dem Jurastudium. Nicht als „Argument", sondern als Ohrfeige gegen schöne, aber falsche Ergebnisse. Eine Professorin hat’s damals so formuliert: Prüft eure Fälle. Und prüft das Resultat eurer Fallprüfung. Wenn ihr das Gefühl habt, eure Oma würde sagen: „Mein Gott, das stimmt doch vorne und hinten nicht". Dann prüft nochmal!

Der Oma-Test ersetzt keine juristische Argumentation. Er ist ein Rauchmelder: Daniel Kahneman ( siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Schnelles_Denken,_langsames_Denken — last visit: 2026-08-01 - 16:45 ) würde es wohl den Rauchmelder des „schnellen Denkens“ nennen.

Zurück zu Oma.

Sie nutzt Suno und generiert ein sanftes Kinderlied für ihre Enkel, weil eins abends nicht einschläft, der Schnaps nicht wirkt und die Benzos braucht Oma selbst, weil Opa immer schnarcht wie eine Horrorfilm-Kettensäge.

Und sie macht das nicht einmal, sondern 20.000-mal über die Zeit: viele Enkel, oder derselbe Enkel schmeißt nach jedem Song heimlich immer wieder ’ne Ecstasy.

Wichtig, damit der nächste Clickbait-Clown nicht sofort „MILLIONENHAFTUNG!!!" an die Wand schmiert: Die 20.000 sind ein maßlos überzogenes hypothetisches Größenordnungsbeispiel.

Und die Frage ist so banal wie toxisch: Haftet die Oma jetzt? Für 20.000 Kinderlieder? Weil sie ein Tool in gutem Glauben benutzt hat?

Das kann eigentlich nicht sein. Man hört förmlich, wie die Oma an dieser Stelle den Kopf schüttelt.

Du musst jetzt ganz stark sein, ich lass dich jetzt im Cliffhanger baumeln.

Aber, versprochen, wir kommen auf Omi zurück.

Erst die Rechtslage.

B) JURA

Disclaimer: Ich äußere mich hier grundsätzlich nur zu deutschem Recht. Dieser Artikel auch — mit einer großen Ausnahme, weil das Urteil selbst den Atlantik überquert.

Die GEMA machte auch Ansprüche wegen Vervielfältigungen beim Training in den USA geltend. Das LG München I hielt sich nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG international für zuständig. Nach dem Schutzlandprinzip wandte es auf diese Handlungen US-Recht an und verwarf Sunos Fair-Use-Einwand. Die Handlungen in Deutschland beurteilte es nach deutschem Recht. Ja: Hier hat eine deutsche Zivilkammer tatsächlich US-Recht angewendet.

(LG München I, Pressemitteilung Nr. 16 vom 31.07.2026 — https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2026/16.php — last visit: 2026-08-02 - 11:19)

1. DAS URTEIL: WAS DAS LANDGERICHT MÜNCHEN AM 31.07.2026 ENTSCHIEDEN HAT

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 31. Juli 2026 gegen Suno entschieden (Az. 42 O 763/25 — https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2026/16.php — last visit: 2026-08-01 - 17:20). Bevor wir juristisch irgendwas sauber einordnen, müssen drei Koordinaten sitzen, weil die Berichterstattung sie gerne in einen Mixer wirft.

And read the original source instead of the babble from people recycling hearsay and secondary reporting. For clarity: the linked source is the press release. A full-text judgment will appear at some point; once it does, look that up instead.

Erstens: Das ist ein zivilrechtliches Urheberrechtsverfahren, kein Strafverfahren. Es geht um Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, nicht um strafrechtliche Dinge.

Also pack die Seife wieder zurück, du wanderst nicht ab, Bro!

Zweitens: Das Urteil richtet sich gegen Suno als Plattformbetreiberin, nicht gegen Nutzerinnen und Nutzer. Inter partes sagen wir Juristen dazu: Das Ding wirkt nur zwischen den Parteien.

Es ist mithin ein Anbieter-Urteil, wenn man so will.

Drittens: Es ist nach dem Stand der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig, das heisst, es kann noch dagegen vorgegangen werden. Und das wird passieren, darauf verwette ich meinen Knackarsch.

Drei-Säulen-Diagramm des Suno-Urteils des LG München I: Vervielfältigung im Modell nach § 16 UrhG, Zugänglichmachung von Outputs nach § 19a UrhG und ein eigenständiges öffentliches Wiedergaberecht nach § 15 Abs. 2 UrhG.

Das ist wichtig:

  1. Vervielfältigung (§ 16 UrhG) im Modell, weil geschützte Werke — im Verfahren die sechs Titel Atemlos durch die Nacht, Rasputin, Big in Japan, Forever Young, der Refrain von Mambo No. 5 und Daddy Cool — so im System „drin" sind, dass sie reproduzierbar wieder rauskommen.

  2. Öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) und zwar in zwei Ausprägungen, die man auseinanderhalten muss:

a) Als öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) über das Nutzerinterface, wenn die Reproduktion abrufbar ausgespielt wird.

b) Und — das ist der eigentliche Knaller, den fast alle Sekundärberichte weggelassen haben — als unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG durch das Angebot des Modells und der Generierungsanwendung selbst. Also nicht erst der einzelne Output ist die Verletzung, sondern die Bereitstellung der Maschine, aus der solche Outputs herausfallen können. Das ist eine eigenständige, zweite Säule der Haftung. Wenn das im Volltext trägt, ist es für die gesamte Branche der GenAI-Musik-Anbieter dramatisch: Sie haften nicht nur pro Song, sondern schon für das Anbieten der Plattform.

§ 16 UrhG: Vervielfältigung ist jede (auch flüchtige) Festlegung, die das Werk sinnlich wahrnehmbar macht. Der BGH ist da traditionell nicht zimperlich. Der Münchener Punkt ist: Wenn ein Werk aus der Gewichtsstruktur (Gewichte = die Gewichte, die im neuronalen Netz eine zentrale Rolle spielen) reproduzierbar ist, wird diese Speicherung als Vervielfältigung gewertet.

§ 19a UrhG: Zugänglichmachung „auf Abruf" = Nutzer können von Ort und Zeit ihrer Wahl zugreifen, also klassischer Online-Tatbestand.

§ 15 Abs. 2 UrhG (unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe): Auffangnorm für alle Wiedergabearten, die nicht speziell geregelt sind. Die Kammer stellt darauf ab, dass schon das Bereithalten eines Systems, das memorisierte Werke ausspucken kann, ein Eingriff in dieses Recht ist.

Das ist die dogmatisch mutigste Bewegung des Urteils und wird die Berufung tragen. Wenn du dir auf Juraebene eines merkst aus dem Artikel, dann das!

Warum heilt § 44b UrhG das nicht?

§ 44b UrhG, damit du nicht im Regen stehst oder schlimmer noch, nachschlagen musst, sage ich dir mal eben, was § 44b UrhG macht. Die Vorschrift erlaubt Text‑ und Data‑Mining: Du darfst rechtmäßig zugängliche Werke für automatisierte Analyse kopieren/verarbeiten, aber nicht als Dauerspeicher oder zur Wiedergabe nutzen; die TDM (Text und Data Mining) -Kopien sind grundsätzlich zweckgebunden (und danach zu löschen), und für kommerzielles TDM kann der Rechteinhaber per Opt‑out einen Nutzungsvorbehalt erklären.

Zwei Gründe fürs Nichtheilen:

Die Norm deckt Vervielfältigung zum Zweck der Analyse, nicht die dauerhafte Reproduktionsfähigkeit im Modell plus anschließende Wiedergabe.

Und sie setzt faktisch einen zulässigen Zugriff auf die Trainingsdaten voraus. Stream-Ripping ist keine erlaubnisfreie Beschaffungsart, an die § 44b elegant anknüpft.

EIN BLICK ÜBER DEN ATLANTIK: WARUM FAIR USE SCHEITERTE

FORMELLE RECHTMÄßIGKEIT

US-Recht war hier keine Sidenote. Die GEMA machte auch Rechtsverletzungen wegen Vervielfältigungen beim Training in den USA geltend.

Wie kommen die dazu? Deutsche Gerichte sind ja nicht gerade berühmt dafür, sich freiwillig Arbeit ins Haus zu ziehen, schon gar keine, die nach US-Recht schmeckt.

Die Auflösung steckt in einer Trennung, die fast jeder Sekundärbericht in den Mixer wirft: Wer entscheidet und welches Recht gilt, sind zwei komplett verschiedene Fragen. Juristen sagen: internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht. Wer beides verrührt, bekommt Brei.

Erste Frage: Warum darf eine Münchener Kammer überhaupt über Trainings-Kopien urteilen, die auf Servern in den USA passiert sind?

Antwort: § 131 Abs. 1 und 2 VGG (https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/__131.html — last visit: 2026-08-02 - 19:05).

Das ist kein „München greift nach der Weltherrschaft“-Move, sondern eine Prozess-Norm mit eingebautem Staubsauger.

Die Vorschrift ist ein Privileg für Verwertungsgesellschaften: Gerichtsstand des Sachzusammenhangs. Heißt auf Deutsch: Wenn die GEMA denselben Gegner wegen mehrerer Verletzungshandlungen verklagt, darf sie den ganzen Strauß in einem Verfahren bündeln, statt fünfmal über den Globus zu orgeln.

Und jetzt kommt der juristische Trick, an dem in Sekundärberichten meistens die Kupplung raucht: Die Kammer liest § 131 VGG — wie viele Zuständigkeitsregeln — doppelfunktional. Nicht nur: „Welches Gericht in Deutschland ist zuständig?“ Sondern zugleich: „Darf ein deutsches Gericht den Fall überhaupt ziehen, obwohl Teile in den USA passiert sind?“

Kurz: Binnenverteilung plus internationaler Griff.

Das steht so (verkürzt) in der Begründung der Pressemitteilung des LG München I (Pressemitteilung Nr. 16 — last visit: 2026-08-02 - 19:05).

Und jetzt der Teil, den fast niemand erklärt: Ist ein Gericht einmal international zuständig, entscheidet es den kompletten Streit: auch die Stücke, die nach fremdem Recht abzuurteilen sind. Kognitionsbefugnis heißt das Stichwort. Das Gericht darf den Fall nicht halbieren und die US-Hälfte zurück über den Atlantik werfen. Fremdes Recht ermittelt es dann von Amts wegen (§ 293 ZPO — https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__293.html — last visit: 2026-08-02 - 19:05).

Ehrlichkeit an dieser Stelle: Diese internationale Lesart des § 131 VGG ist angreifbar. Sie schafft faktisch einen Heimspiel-Gerichtsstand für deutsche Verwertungsgesellschaften gegen Anbieter aus aller Welt. Die IPR-Fachwelt nennt so etwas einen exorbitanten Klägergerichtsstand (Conflict of Laws: Muscles from Munich? — last visit: 2026-08-02 - 19:05).

Wenn Suno in der Berufung irgendwo den Hebel ansetzt, dann unter anderem hier.

Zweite Frage: Warum dann US-Recht und nicht einfach UrhG für alles?

Schutzlandprinzip (lex loci protectionis, kodifiziert in Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO — EUR-Lex — last visit: 2026-08-02 - 19:05). Urheberrecht gibt es nicht als Weltrecht, sondern als Flickenteppich nationaler Schutzrechte: Für jedes Territorium, für das Schutz beansprucht wird, gilt dessen Recht. Trainiert wurde in den USA → für diese Vervielfältigungen gilt US-Copyright, inklusive Fair-Use-Prüfung. Output und Bereitstellung (auch) in Deutschland → UrhG.

Und nein, das war keine Kür der Kammer: Die Rom-II-VO gilt universell (Art. 3) — sie verweist auch auf das Recht von Drittstaaten wie den USA — und bei Immaterialgüterrechten ist eine abweichende Rechtswahl ausdrücklich gesperrt (Art. 8 Abs. 3 Rom-II-VO). Die Kammer hatte schlicht keine Wahl.

Bleibt die letzte Frage: Warum darf ausgerechnet die GEMA US-Verletzungen einklagen? Weil sie sich die Rechte ihrer Mitglieder im Berechtigungsvertrag grundsätzlich für alle Länder einräumen lässt. Sie stand also auch für das US-Territorium als Rechteinhaberin auf der Matte — nicht als deutsche Behörde, die Weltpolizei spielt. Die GEMA ist übrigens gar keine Behörde, sondern ein wirtschaftlicher Verein unter staatlicher Aufsicht.

Die Pointe: Niemand hat hier Kompetenzen an sich gerissen. Der Gesetzgeber hat der GEMA mit § 131 VGG die Tür geöffnet, und das Kollisionsrecht hat der Kammer das US-Recht auf den Tisch gelegt. Keine Anmaßung. Dienst nach Vorschrift — nur eben mit transatlantischer Reichweite.

MATERIELLE RECHTMÄßIGKEIT

Zuständigkeit sitzt, anwendbares Recht sitzt.

Bleibt die Sachfrage: Durfte Suno das alles, über das wir hier sprechen?

Sunos Antwort: Fair Use.

Aber was ist Fair Use überhaupt?

Volle Transparenz: Die Recherche für diesen US-rechtlichen Unterabschnitt habe ich vollständig der KI überlassen. Ich kenne mich im deutschen Recht aus, nicht im US-Urheberrecht. Ich kann überprüfen, was die Kammer in ihrer Pressemitteilung schreibt. Ob ihre Anwendung des US-Rechts dogmatisch richtig ist, kann ich dagegen nicht eigenständig beurteilen. Was jetzt folgt, ist deshalb eine quellenbasierte Wiedergabe der gerichtlichen Begründung — keine US-rechtliche Expertenmeinung von mir. So viel Ehrlichkeit gönne ich mir und vor allem dir.

Der Chief AI Shaman aus der Einleitung hätte dir hier ein selbstbewusstes „US-Recht? Easy!" verkauft.

Fair Use ist eine in 17 U.S.C. § 107 kodifizierte Doktrin des US-Urheberrechts. Brutal vereinfacht: Bestimmte Nutzungen geschützter Werke können auch ohne Erlaubnis zulässig sein. Dafür steigen vier Faktoren in den Ring: Zweck und Charakter der Nutzung, Art des geschützten Werks, Umfang und Bedeutung des übernommenen Teils sowie die Auswirkungen auf den potenziellen Markt des Originalwerks. Keiner der vier gewinnt allein per K.o. — gewertet wird nach Punkten, alle Faktoren zusammen (U.S. Copyright Office: https://www.copyright.gov/fair-use/more-info.html — last visit: 2026-08-02 - 18:39).

Die Kammer hat den Einwand kassiert. Unter Heranziehung von Andy Warhol Foundation v. Goldsmith (U.S. Supreme Court, 18.5.2023 — No. 21-869 — https://www.supremecourt.gov/opinions/22pdf/21-869_87ad.pdf — last visit: 2026-08-01 - 17:09) kam sie zu dem Ergebnis, dass sämtliche Fair-Use-Faktoren gegen Suno sprechen (LG München I, Pressemitteilung Nr. 16 — last visit: 2026-08-02 - 18:39).

Nicht knapp. Nicht drei zu eins. Vier zu null.

Und jetzt die Frage, die sich jeder stellt, der die US-Verfahren verfolgt: Warum kamen Bartz v. Anthropic (Entscheidung — last visit: 2026-08-01 - 17:09) und Kadrey v. Meta (Entscheidung — last visit: 2026-08-01 - 17:09) mit Fair Use durch — und Suno nicht?

Die Antwort haben wir im Technik-Teil schon seziert: Dort waren die Trainingsdaten über die Outputs nicht oder nicht substanziell zugänglich. Das Buch stand zwar in der Bibliothek, aber niemand kam ans Regal. Hier dagegen erzeugten schon einfache, ergebnisoffene Prompts Outputs, die den Originalwerken wesentlich ähnlich waren.

Memorisierung killt das Transformations-Argument. Wer das Original wieder ausspuckt, transformiert nicht. Der kopiert mit Umweg.

WAS „NICHT RECHTSKRÄFTIG" KONKRET HEISST

Zum Schluss noch einmal ohne Nebel, weil das Wort in Sekundärberichten gern als Deko verramscht wird:

Das Urteil entscheidet über Sunos Anbieterhaftung hinsichtlich sechs Werken: Vervielfältigungen beim US-Training, Vervielfältigungen in den Modellen und Outputs in Deutschland, die öffentliche Wiedergabe der Outputs und — gesondert — das Angebot des Modells und der Anwendung selbst. Eine allgemeine Haftung von Suno-Nutzern entscheidet es nicht. Kann ich nicht oft genug wiederkäuen.

Und es ist nicht rechtskräftig. Heißt konkret: Gegen das Urteil ist noch ein Rechtsmittel statthaft — die Berufung, hier zum OLG München (§§ 511 ff. ZPO — https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html — last visit: 2026-08-02 - 19:15). Frist: ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 517 ZPO). Erst wenn diese Frist ungenutzt verstreicht oder der Instanzenzug durchlaufen ist, ist das Ding in Stein gemeißelt. Bis dahin ist es eine erstinstanzliche Ansage. Eine laute. Aber keine endgültige.

Und in der Berufung landet voraussichtlich genau das wieder auf dem Tisch, was wir oben unter FORMELLE RECHTMÄßIGKEIT auseinandergenommen haben: die IPR-/IZVR-Nummer. Die internationale Lesart des § 131 VGG ist die exponierteste Flanke des Urteils. Kippt die Zuständigkeit für die US-Handlungen, kippt der komplette US-rechtliche Teil gleich mit — ohne dass je wieder ein Richter über Fair Use reden müsste. Daneben steht die dogmatisch mutige zweite Säule (öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG durch bloßes Bereithalten des Angebots) zur Überprüfung.

Zwei offene Flanken. Suno wird beide anlaufen, darauf verwette ich, du weißt schon was.

2. KONSEQUENZEN FÜR DEN NUTZER

Hier geht es darum, ob dir die Rechte an einem Suno-Song zustehen und danach darum, welche Rechte andere gegen dich als Suno-Nutzer:in geltend machen könnten.

Zunächst einmal der Blick auf das Urheberrecht, mithin auf die Frage, ob dir der Song „gehört", den du via Suno auswürfelst.

2A. URHEBERRECHT AN DEN GENERIERTEN SONGS — WAS ÄNDERT SICH?

Urheberrechtlich ist das Münchener Urteil für das, was du als Suno-Nutzer „produzierst", erstmal erstaunlich egal. Der Grund ist banal: Button drücken ist kein Werk.

Zu den Unterschieden zwischen Button-Pusher und hybridem Musiker, wie ich einer bin, siehe meinen Vorgängerartikel (https://medium.com/@wackyworld_jenshenneberg/using-suno-ai-legally-a-guide-to-copyright-and-ai-generated-music-in-2025-b4ddd77b4bce).

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk braucht eine persönliche geistige Schöpfung mit Gestaltungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG). Wer nur einen Text-Prompt eintippt und dann die Maschine machen lässt, hat diese Gestaltungshoheit gerade nicht. Auch ein „geiler Prompt" wird dadurch nicht magisch zum Komponieren.

Das AG München hat das am 13.02.2026 im Bild-KI-Kontext einmal sauber durchdekliniert (Az. 142 C 9786/25 — https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-1513?all=False — last visit: 2026-08-01 - 17:10): Ein Prompt muss den Output objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Länge allein ist kein Argument. 1.700 Zeichen haben dem Gericht nicht gereicht, weil die konkrete Prägung fehlte. Juristisch heißt der Hebel: Gestaltungshoheit.

Buttonpusher = keine Gestaltungshoheit! = keine Urheberschaft.

Sobald du jedoch schöpferische Substanz reinbringst, kippt das Bild.

  • Eigener Liedtext: eigenes Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).
  • Eigener Rap-/Gesangsvortrag über einer KI-Instrumentalspur: ausübende Darbietung mit Leistungsschutzrecht (§ 73 UrhG).

Das LG Frankfurt a. M. hat am 17.12.2025 für eine Suno-Konstellation ausdrücklich gesagt: Der eigene Text bleibt urheberrechtlich geschützt, auch wenn Suno ihn vertont und auch wenn danach KI-Tools am Text rumdoktern (Az. 2-06 O 401/25 — https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000287 — last visit: 2026-08-01 - 17:11).

Das Ding bleibt selbstständig verwertbar.

Ich kann bereits die nächste Frage hören:

Schön, mein Text ist geschützt. Aber was ist mit dem Gesamtwerk, dem fertigen Song? Vergiftet die KI-Musik das ganze Ding?

Kurze Antwort: Nein, sie vergiftet nichts. Sie trägt nur nichts bei. Der Song ist kein einheitliches Werk, sondern ein Schichtkuchen aus getrennten Rechtsobjekten. Dein Text bleibt dein Sprachwerk. Deine Darbietung bleibt deine Darbietung. Die KI-Instrumentalspur ist die schutzlose Schicht dazwischen, an ihr hast du kein Urheberrecht, aber sie zerstört auch nicht die Rechte an deinen Schichten. Der Kuchen als Ganzes ist nur so weit geschützt, wie deine Zutaten reichen.

Und bevor du jetzt fragst: „Ja oder nein für den GANZEN Song?"

Für den hybriden Musiker: JA, praktisch schon. Niemand kann deinen fertigen Song verwerten, ohne deinen Text und deine Stimme mitzuverwerten und genau da hängen deine Rechte dran.

Wer den Song kopiert, verletzt deine Rechte. Punkt. Der einzige Teil, den sich theoretisch jemand schutzlos rausschneiden könnte, ist die nackte KI-Instrumentalspur ohne dich drauf.

Schichtkuchen-Diagramm eines hybriden KI-Songs: Deine Lyrics sind als Sprachwerk geschützt, dein Gesangsvortrag hat ein Leistungsschutzrecht und die KI-Instrumentalspur selbst genießt möglicherweise keinen urheberrechtlichen Schutz.

Die eine Ausnahme, bei der die Musik tatsächlich zum Gift wird: Wenn die KI-Spur eine memorisierte fremde Melodie enthält. Dann hängt am Gesamtwerk ein fremdes Recht und der Song ist als Ganzes angreifbar, egal wie sauber dein Text ist. Genau dazu (und warum die Custom-Voice-Konstellation dieses Risiko kappt) kommen wir gleich in Abschnitt C.

2B. HAFTUNG DES NUTZERS

Bahndiagramm zweier urheberrechtlicher Haftungsschienen: Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG setzt kein Verschulden voraus, während Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Fahrlässigkeit erfordert; Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB kann ebenfalls ohne Verschulden greifen.

SCHIENE 1: UNTERLASSUNG (§ 97 ABS. 1 URHG)

Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Heißt: Schuldfrage egal. Ob die Nutzerin das riechen konnte oder nicht: egal. Ob sie es wollte oder nicht: egal. Es zählt nur eins: objektive Rechtsverletzung.

Egal wie sorgfältig du gearbeitet hast. Egal ob du die Übereinstimmung überhaupt hättest erkennen können. Das fühlt sich unfair an, ist aber im Urheberrecht kein Bug, sondern Feature: Ausschließlichkeitsrechte (wie auch das Eigentum) sind genau dafür gebaut.

Konkret: Wenn im generierten Song eine memorisierte Melodie eines geschützten Werks steckt und du das Ding veröffentlichst, ist die Party vorbei: Der Track muss runter. Punkt. Nicht weniger, aber auch nicht mehr! Also kein Schadensersatz, sondern, ich wiederhole mich wie in einer Hookline: Unterlassung!

SCHIENE 2: SCHADENSERSATZ (§ 97 ABS. 2 URHG) UND BEREICHERUNGSAUSGLEICH (§ 812 BGB)

Diese beiden Anspruchsgrundlagen laufen parallel. Und sie ticken komplett unterschiedlich.

Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) ist die „Du warst schuld"-Schiene: Ohne Verschulden kein Geld, mindestens Fahrlässigkeit (siehe § 276 BGB) muss hängen bleiben.

Bereicherung (§ 812 BGB, Eingriffskondiktion) ist die „Schuld egal"-Schiene: Du gibst nur das raus, was du tatsächlich gezogen hast, im Kern die ersparte Lizenzgebühr. Kein Strafzuschlag. Kein Fantasieschaden.

Die Fahrlässigkeit entscheidet über den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG. Unterlassung, bereicherungsrechtliche Ansprüche und gegebenenfalls die Kosten einer berechtigten Abmahnung können dagegen auch ohne Verschulden im Raum stehen.

DIE FAHRLÄSSIGKEITS-DISKUSSION: DER KERN

Die Kernfrage ist banal: Welche Sorgfalt schuldest du, wenn du mit einer generativen Musik-KI rumspielst?

Denn für jedes Verschulden braucht es min. Fahrlässigkeit.

Meine These für die Übertragung der allgemeinen Fahrlässigkeitsdogmatik auf GenAI-Musik lautet: Die erforderliche Sorgfalt richtet sich primär nach dem konkreten Prompt, dem erkennbaren Output und vorhandenen Warnsignalen, nicht allein nach der Benutzung des Werkzeugs. Einen höchstrichterlich geklärten Sorgfaltsmaßstab für GenAI-Musik gibt es bislang nicht.

Heißt: Nicht „wer Suno benutzt, ist automatisch fahrlässig", sondern: wer im Prompt erkennbar in den Grenzbereich reinlatscht, fängt sich Pflichten ein.

Dies ist keine KI-Spezialnummer, das ist Internet-Haftungs-Dogmatik mit altem Stallgeruch — mit einer wichtigen Präzisierung: In Sommer unseres Lebens (BGH, Urt. v. 12.5.2010 - I ZR 121/08 — https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Datum=2010&Gericht=bgh&Seite=37&Sort=1&anz=3026&pos=1122 — last visit: 2026-08-01 - 17:12) hat der BGH sehr wohl eine Prüfpflicht des Anschlussinhabers bejaht (WLAN-Sicherung). Die Übertragung auf Suno funktioniert nicht 1:1, sondern nur analog:

Dieselbe Denkfigur (Verkehrspflicht bei erkennbarer Gefahrenlage) — anderer Anknüpfungspunkt (nicht das Bereitstellen einer Infrastruktur, sondern das Formulieren eines Prompts).

Das ist wichtig, weil die Sicherungspflicht bei Suno gerade nicht greift: Weder trifft sie dich als Nutzer noch pauschal die Plattform. Sie greift punktuell dort, wo du im Prompt-Design erkennbar rot leuchtende Signale aussendest.

Zwei weitere BGH-Entscheidungen zeigen die Kontur:

Kinderhochstühle im Internet (BGH, Urt. v. 22.7.2010 - I ZR 139/08 — https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=en&Blank=1.pdf&Datum=2011-2-1&Gericht=bgh&anz=17&nr=55054&pos=12 — last visit: 2026-08-01 - 17:13): Pflichten werden auf das Zumutbare gedeckelt.

BearShare (BGH, Urt. v. 8.1.2014 - I ZR 169/12 — https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=en&Gericht=bgh&anz=1&nr=67883&pos=0 — last visit: 2026-08-01 - 17:13): Zurechnung nur für konkret zurechenbare Verletzungen.

Die gemeinsame Linie dahinter: Pflichten sind konkret, anlassbezogen, nicht abstrakt. Nicht das Tool ist „böse". Dein Verhalten ist der Anknüpfungspunkt.

Übertragen auf Suno: „Kinderlied, sanft, Klavier" ist eine andere Welt als „mach mir ein Schlaflied im Stil von Helene Fischers Atemlos"

MELODIEÜBERNAHME: KENNTNIS UND ERKENNBARKEIT

Zwei weitere höchstrichterliche Entscheidungen schärfen genau diesen Zurechnungspunkt bei musikalischen Übernahmen.

Erstens: Magdalenenarie (BGH, Urt. v. 5.6.1970 - I ZR 44/68, GRUR 1971, 266 — https://bpb-us-w2.wpmucdn.com/blogs.law.gwu.edu/dist/a/4/files/2020/08/BGH-Decision_I-ZR-44_68-German.pdf — last visit: 2026-08-01 - 17:14).

Der I. Zivilsenat macht dort klar: Für eine zurechenbare Melodieübernahme reicht nicht nur die objektive Entnahme. Es braucht auch Kenntnis des Werks und den bewussten Rückgriff darauf.

Illustration, die einen sicheren, generischen Prompt — „sanftes Kinderlied, weiches Klavier“ — einem risikoreicheren Prompt gegenüberstellt, der „Atemlos“ und Helene Fischer nennt, und zeigt, warum das rechtliche Risiko vom Prompt abhängt, nicht bloß vom Werkzeug.

Zweitens: Beatles-Doppel-CD (BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568 — https://www.anwalt24.de/browse/document/2c1df64c-1e99-4085-95a4-aa12ee519d09 — last visit: 2026-08-01 - 17:15).

Hier zieht der BGH die Zumutbarkeitsgrenze über den Erkennbarkeitsvorbehalt: Sorgfaltspflichten treffen den Nutzer dort, wo er erkennbar in einem Grenzbereich unterwegs ist.

Nicht überall. Nicht abstrakt. Sondern genau da, wo man als normaler Mensch merkt: „Okay, jetzt wird’s urheberrechtlich heiß."

DIE ZUMUTBARKEITSGRENZE: WAS DIR AN PRÜFUNG ÜBERHAUPT ZUMUTBAR IST

Die Zumutbarkeitsgrenze ist der Punkt, an dem sich die Kommentarspalten immer elegant selbst entlarven: „Dann sollen Suno-Nutzer halt jeden Track vor Upload einmal durch Shazam jagen!"

Klingt nach „einfacher Lösung", ist aber juristisch und technisch eher so belastbar wie ein Regenschirm beim MMA (ich weiß, wovon ich rede, ich mache seit mehr als 30 Jahren Kampfsport).

Ja, Audio-Fingerprinting ist möglich (Shazam, ACRCloud & Co.). Aber das Ding erkennt vor allem Aufnahme-Identität: dieselbe Aufnahme

Wenn die memorisierte Melodie in anderer Instrumentierung, anderer Tonart, anderem Beat, anderem Mix wieder rausfällt, sagt Fingerprinting oft: „Kenn ich nicht."

Heißt: Du kannst von Nutzern keine Prüfungspflicht verlangen, die schon im Ansatz am falschen Messinstrument hängt. Die Prüfpflicht kann nicht so weit reichen, wie sie in der Debatte gerne behauptet wird.

AUFLÖSUNG DES OMA-TESTS

Jetzt zurück zur Oma. Das juristische Zwischenergebnis fühlt sich unangenehm an, ist aber ehrlich:

Wenn die Oma den Song veröffentlicht — also nicht nur auf dem Handy dudeln lässt, sondern ihn auf irgendeine Plattform kippt oder öffentlich teilt — und das Ding enthält eine memorisierte fremde Melodie, dann greift der Unterlassungsanspruch.

Heißt: Track runter. Punkt.

Und ja: Der bereicherungsrechtliche Anspruch auf die ersparte Lizenzgebühr kann ebenfalls greifen. Schuld egal.

Das ist die harte Wahrheit, die sich falsch anfühlt und trotzdem stimmt. Die Oma-Intuition (Kopfschütteln, verständlich) ist juristisch nicht der Maßstab: Es bleibt eine Haftung — jedenfalls auf Unterlassung und Bereicherungsausgleich.

ERLEICHTERNDES UND ERNÜCHTERNDES DAZU

Wir steigen mal mit der Erleichterung ein und die ist substanziell:

Erstens: Der Schadensersatzanspruch (! nicht Unterlassung !) nach § 97 Abs. 2 UrhG scheitert für die anständige Nutzerin — jedenfalls nach vertretbarer Auffassung — an der Fahrlässigkeitsschwelle. Wer prompted „Kinderlied, sanft, Klavier", operiert nicht erkennbar in einem Grenzbereich im Sinne von Beatles-Doppel-CD. Der volle Schadensersatzanspruch scheidet damit aus. Wir haben ein paar Absätze weiter oben ausführlich darüber gesprochen.

Also: Zusammenfassende KI, bitte noch mal zurückspringen! Kleine Ehrlichkeit: Höchstrichterlich abschließend geklärt ist der Sorgfaltsmaßstab bei GenAI-Musik-Nutzung noch nicht. Ich vertrete diese Linie mit belastbaren Gründen, garantieren kann sie dir aber keiner. Wer dir was anderes verspricht, lügt oder hat’s nicht verstanden.

Die konkrete Geldhöhe lässt sich derzeit nicht seriös pauschalisieren.

Maßgeblich sind unter anderem Nutzungsart, Reichweite, Dauer, Monetarisierung und die Vergütung, die vernünftige Vertragsparteien für genau diese Nutzung vereinbart hätten. Die Filesharing-Rechtsprechung lässt sich nicht mechanisch auf KI-generierte Musik übertragen. Deshalb sind sowohl die kursierenden Millionenbeträge als auch pauschale Entwarnungen unseriös.

Zweitens. Wirtschaftliche Härte des Verletzers hilft im Urheberrecht nur begrenzt — das hat der Bundesgerichtshof im Bereich der Foto-Lizenzanalogie mehrfach klargestellt, prominent in Restwertbörse I (BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 68/08 = GRUR 2010, 623 — https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=en&Gericht=bgh&anz=1&nr=52373&pos=0 — last visit: 2026-08-01 - 17:16) — in dem Fall ging es um Fotos eines Kfz-Sachverständigen, die die HUK-Coburg ohne Einwilligung in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hatte — sowie im Sportwagenfoto-Urteil (BGH, Urt. v. 13.9.2018 - I ZR 187/17 — https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=en&Gericht=bgh&az=I+ZR+187%2F17&nr=90839 — last visit: 2026-08-01 - 17:16), in dem die Kammer für ein einfaches Lichtbild 100 EUR Lizenzanalogie für vertretbar hielt.

Die gemeinsame Linie: Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich am objektiven Verletzerwert der Nutzung, nicht am subjektiven Verschulden oder an der wirtschaftlichen Situation. Merke ⇒ Geld hast du zu haben, sonst kannst ja jeden Gewinn schnell verkoksen und versaufen und bist aus der Nummer raus.

Um hier etwas Philosophie reinzubringen:

„Die Hälfte des Geldes, das ich verdient habe, ist für Alkohol, Frauen und Autos draufgegangen, den Rest habe ich einfach verprasst.“

George Best, nordirischer Fußballspieler, 1946-2005

Drittens, und das ist der eigentliche insolvenzrechtliche Risikoanker: Wenn dir wirklich das Geld ausgeht, ist das Problem nicht „wie hoch ist die Forderung?", sondern § 302 InsO. Diese Norm nimmt Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aus der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren raus. Heißt: Wenn eine Urheberrechtsverletzung als vorsätzliche unerlaubte Handlung tituliert und im Insolvenzverfahren als solche angemeldet wird, klebt sie an dir wie Kaugummi unterm Tisch — auch nach Verfahrensende. Andere Insolvenzforderungen sind dann längst im Nirvana.

Für die anständige Oma greift § 302 InsO nicht: Vorsatz fehlt. Für den Typen, der bewusst über gezielte Prompts fremde Werke aus dem Modell herauskitzelt und dann so tut, als sei das „Zufall": doch. Genau dafür ist die Norm da.

2C. REGRESS GEGEN SUNO — GANZ KURZ

Nur der Vollständigkeit halber, weil die Frage als Rettungsanker bei jenen auftauchen könnte, bei denen immer noch das Panik-P in den Augen flimmert:

Könnte die Nutzerin, wenn’s schiefgeht, Suno in Regress nehmen? Womöglich. Aber nur, wenn du in der Verbraucher-Schublade steckst (lies dazu §§ 13, 14 BGB).

Und jetzt Ehrlichkeit statt Marketing-Sprech: Die Regress-Kette gegen einen US-Anbieter ist kein Selbstläufer, sondern ein eigenes juristisches Minenfeld. Kurz die Norm-Landkarte, damit du weißt, wo du dich bewegst:

§ 327g BGB regelt Rechtsmängel bei digitalen Produkten: Das Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn du es gemäß den vertraglich geschuldeten und den objektiv zu erwartenden Anforderungen nutzen kannst, ohne Rechte Dritter zu verletzen. Wenn ein Suno-Output nachweislich fremde Rechte verletzt, könnte man argumentieren, dass genau dieser Rechtsmangel vorliegt. Die eigentlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers (Nacherfüllung, Vertragsbeendigung, Minderung, Schadensersatz) stehen dann in §§ 327i ff. BGB — nicht in § 327g selbst.

§ 327s Abs. 4 BGB nimmt Haftungsbeschränkungen zwar vom besonderen Abweichungsverbot der Absätze 1 und 2 aus. Die Klauseln bleiben aber insbesondere am allgemeinen AGB-Recht der §§ 307 bis 309 BGB und an sonstigen zwingenden Haftungsgrenzen zu prüfen.

Für den vollständigen Unternehmerregress-Mechanismus zwischen Händler und Vorleistungsanbieter gibt es zudem § 327u BGB. Für die Endverbraucher-Ebene ist der aber sekundär.

Und bevor jetzt wieder jemand „HAHA, dann zahl halt Suno!!!" in die Kommentarspalten kackt: Nur weil es irgendwo geknallt hat, bekommst du nicht automatisch „Hollywood-Schadensersatz" und einen fetten Scheck. Du kriegst nur das, was das Gesetz in deiner Konstellation hergibt, was die AGB dir übriglassen, und was du gegen einen im Zweifel in Boston sitzenden Anbieter überhaupt durchsetzt.

Ob die Nutzerin Verbraucherin ist, richtet sich nach dem überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsschluss, nicht automatisch danach, ob später einzelne Songs monetarisiert werden.

Die Pointe in einem Satz: Frankfurt gewinnt, Boston verliert.

Meaning: Unter deutschem Verbraucher-/Gewährleistungsrecht (Frankfurt) hast du dogmatisch einen Ansatzpunkt gegen den Anbieter (Rechtsmangel am digitalen Produkt ⇒ Rückgriff). Unter typischen US-Deals/ToS (Boston) heißt es eher: „your problem" ⇒ Haftungsausschluss, Schiedsgericht, du bleibst am Ende allein an der Leine.

Das ist keine Fußnote. Das ist der Unterschied zwischen „ich kann mich wehren" und „ich kann’s nur bezahlen"!

Eigenes Kapitel, eigener Artikel. Der Follow-up ist im Werden.

C) PRAXISCHECK: WAS HEISST DAS JETZT KONKRET FÜR OMA UND FÜR UNS ALS MUSIKER:INNEN, DIE KI EINSETZEN?

Und jetzt der Teil, der die Oma-Antwort für Musiker konkret macht.

DIE CUSTOM-VOICE-KONSTELLATION

Wer Suno so nutzt, wie ich es tue — eigene Stimme, eigener Text, Suno nur als Musikgerüst — steht risikominimiert, nicht risikofrei da. Wer dir was anderes verspricht, verkauft dir eine Beruhigungspille, kein Rechtsgutachten. Aber der Unterschied zur Buttonpusher-Konstellation ist substanziell — und genau deshalb war der Technik-Teil oben kein Nerd-Vorspiel, sondern die Begründung.

Die Custom-Voice-Konstellation reduziert mehrere bekannte Triggerkanäle, schließt werkbezogene Reproduktionen aber nicht sicher aus.

Diagramm mit dem Titel „All Severed“: Ein Vorhängeschloss mit drei durchgestrichenen Schlüsseln zeigt, dass die Verwendung eigener Liedtexte, kein Hochladen von Referenz-Audio und die eigene Stimmfarbe in einer Custom-Voice-Konstellation die Hauptwege zur Reproduktion eines fremden Werks versperren.

  1. Kein fremder Lyrics-Trigger: kein APT-Effekt, weil der Text dein Text ist. Du steckst keinen kanonischen Schlüssel ins Schloss.
  2. Kein Audio-Anker: kein Referenz-Audio-Upload, also kein „hier, friss dieses Original und spuck’s mir wieder aus". Wenn du natürlich zufällig einen Song von Rammstein ein wenig veränderst (geht leicht mit diversen Audio-VST, die Audios und/oder Beats grainen) hochlädst, dann solltest du dich nicht nur in Grund und Boden schämen, nein, du haftest voll. Und das zu Recht!
  3. Die eigene Stimme ist kein Werkbestandteil: Nur weil’s nach dir klingt, ist es noch lange nicht das Werk. Timbre = Klangfarbe. Und die hängt nicht am geschützten Song, sondern am Menschen, der die Luft durch den Kehlkopf prügelt.

Technisch ist das nicht „gefühlt so", sondern Standard in der Signal-Voice-Conversion-Forschung: stimmliche Merkmale werden getrennt betrachtet nach Timbre, Tonhöhe und Inhalt (grundlegend: https://arxiv.org/abs/2012.01837 — last visit: 2026-08-01 - 12:07). Timbre ist dabei gerade nicht Melodie, nicht Komposition, nicht der konkrete Werkbestandteil. Und Timbre allein ist damit auch kein Werk i.S.d. § 2 UrhG.

Wichtig, damit da keine Missverständnisse aufkommen: Das schützt dich urheberrechtlich, es schützt dich nicht vor Persönlichkeitsrechten (§ 823 Abs. 1 BGB, KUG) — die sind eine andere Baustelle. Wenn du die Stimme einer real existierenden Person klonst, hast du ein anderes Problem, das aber nichts mit dem Suno-Urteil zu tun hat.

Und der juristische Anschluss ist nicht „Trust me, Bro", sondern Rechtsprechung: Das LG Frankfurt a. M. hat am 17.12.2025 (Az. 2-06 O 401/25 — https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000287 — last visit: 2026-08-01 - 17:17) für eine Suno-Konstellation ausdrücklich festgehalten, dass der eigene Liedtext selbstständig verwertbar bleibt. Genau da hängen die Custom-Voice-Praxis dran:

Du bringst die schutzfähige Substanz rein (Text, ggf. Darbietung) und Suno ist das Gerüst. Nicht der Urheber.

DIE ROTEN LINIEN

Die Custom-Voice-Konstellation ist nicht risikofrei, sondern risikominimiert. Es gibt drei Fallstricke, die man kennen muss.

Künstlernamen können die stilistische Steuerung eines Musikmodells deutlich verstärken. Das Name-Free-Gap-Paper zeigte diesen Effekt für MusicGen-small (arXiv:2509.00654 — https://arxiv.org/abs/2509.00654 — last visit: 2026-08-01 - 17:18). Es belegt damit ein erhöhtes Imitationsrisiko, aber keine Extraktion memorisierter Werke aus Suno.

Zweitens: Kanonische Fremdzeilen im Text. Selbst wenn der Text sonst eigenständig ist: eine zitierte Zeile eines bekannten Songs im Refrain reicht, um über den APT-Effekt das memorisierte Werk zu triggern. Wer eigene Texte schreibt, sollte sich dieser Falle bewusst sein.

Drittens: Referenz-Audio und Stem-Uploads. Suno ermöglicht in bestimmten Modi das Hochladen von Referenz-Audio oder einzelnen Instrumentspuren (Stems). Wer fremdes Material dort hochlädt, öffnet den direkten Audio-Anker in ein memorisiertes Werk. Diese Funktion ist im Custom-Voice-Modus konsequent zu meiden. Habe ich schon eben erwähnt, aber mehrere Peitschenschläge befördern die Heilung, alte Galeerenweisheit!

Zum unionsrechtlichen Rahmen kommt eine Grenze hinzu, die für ambitionierte Stil-Übungen relevant ist. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. April 2026 (Rechtssache C-590/23 - Pelham II - https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-04/cp260050de.pdf — last visit: 2026-08-01 - 12:12) klargestellt, dass die Pastiche-Schranke bei verdeckten Imitationen nicht greift. Wer kommerziellen Stil-Klon als Pastiche kaschiert, bekommt den Freibrief nicht.

STIL IST FREI, WERK NICHT

Wenn ich einen Song baue, der nach Wikinger-Metal riecht — also Sabaton-/Amon-Amarth-Idiom — verletze ich damit Urheberrecht?

Die Antwort ist juristisch so sexy wie ein Aktenvermerk, aber glasklar: Nein — solange du wirklich nur den Stil imitierst.

Stil ist frei. Der Gesetzgeber schützt keine „Atmosphäre", keine „Vibes", keine „Wikinger im Nebel"-Ästhetik. Geschützt ist das Werk: die konkrete geistige Schöpfung. Also: Melodie, markantes Motiv, prägnante Hookline, Textzeile, Riff in seiner konkreten Ausprägung.

Das ist keine Bauchgefühl-Nummer, sondern die Linie aus der Rechtsprechung: Im Musikbereich (Dirlada, BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267 — https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/1980-09-26/i-zr-17_78 — last visit: 2026-08-01 - 17:19) wie auch in anderen Schutzregimen (Porsche 911, BGH, Urt. v. 7.4.2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 — https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=en&Datum=2022-4&Gericht=bgh&Seite=5&anz=228&client=12&pos=178 — last visit: 2026-08-01 - 17:19; USM Haller II, BGH, Urt. v. 2.7.2026 - I ZR 96/22 — https://rewis.io/urteile/urteil/hok-02-07-2026-i-zr-9622/ — last visit: 2026-08-01 - 17:19) gilt dieselbe Trennkante: Stil ≠ Werk.

Auf Klartext:

„Klingt wie Sabaton": urheberrechtlich egal.

„Nimmt die Melodie von Bismarck": willkommen bei Magdalenenarie und der Frage der Werkübernahme.

Der Unterschied ist brutal banal: Übernimmst du eine konkrete schöpferische Gestalt — oder nur das stilistische Idiom eines Genres?

ALT-TRACKS: WAS PASSIERT MIT MEINEN BEREITS VERÖFFENTLICHTEN SONGS, WENN SICH JETZT WAS ÄNDERT?

Wer bereits über die Zeit Suno-Tracks veröffentlicht hat und jetzt unsicher wird: Eine spätere Lizenzeinigung heilt frühere Nutzungen nicht automatisch. Die Parteien können allerdings ausdrücklich rückwirkende Nutzungsrechte, Genehmigungen oder Vergleichswirkungen vereinbaren.

Die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche folgt für das Urheberrecht § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB: Zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs, spätestens 30 Jahre ab der Handlung.

Eine ehrliche Bestandsaufnahme des eigenen Katalogs lohnt!

Die Betonung liegt hier übrigens auf „ehrlich".

ZUSAMMENFASSUNG

Das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 2026 (Az. 42 O 763/25 — https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2026/16.php — last visit: 2026-08-02 - 19:05) ist ein nicht rechtskräftiges Anbieterurteil, das zwei Rechtsordnungen überspannt. Für die Vervielfältigungen beim Training in den USA nahm die Kammer ihre internationale Zuständigkeit nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG an, wandte nach dem Schutzlandprinzip US-Recht an und verwarf Sunos Fair-Use-Einwand. Für die Handlungen in Deutschland bejahte sie Vervielfältigungen in den Modellen und Outputs (§ 16 UrhG), die öffentliche Zugänglichmachung der Outputs (§ 19a UrhG) und — gesondert — die öffentliche Wiedergabe durch das Angebot des Modells und der Anwendung selbst (§ 15 Abs. 2 UrhG).

Das Urteil entscheidet über Sunos Anbieterhaftung hinsichtlich sechs Werken. Eine allgemeine Haftung von Suno-Nutzern entscheidet es nicht. Zwei exponierte Berufungsflanken bleiben: die internationale Reichweite des § 131 VGG und die auf das bloße Bereithalten des Angebots gestützte Konstruktion nach § 15 Abs. 2 UrhG.

Unterlassung, Abmahnkosten und bereicherungsrechtliche Ansprüche können verschuldensunabhängig entstehen. Ihre wirtschaftliche Höhe hängt von der konkreten Nutzung ab und kann derzeit nicht allgemein beziffert werden.

Wer Suno mit eigener Stimme, eigenem Text und ohne Referenz-Audio nutzt — Custom-Voice-Konstellation — operiert risikominimiert, nicht risikofrei. Drei rote Linien sind strikt zu beachten: Künstlernamen im Prompt, kanonische Fremdzeilen und Stem-Uploads.

Was auf dem Prüfstand steht, ist nicht das Werkzeug in der Hand der Nutzerin, sondern das Geschäftsmodell hinter dem Werkzeug.

Kein Pathos. Keine Panik. Keine Häme.

Aber ne Scheißwut auf die Idioten, die denken, sie können zehn Jahre Juraausbildung, noch einmal zehn Jahre Informatikausbildung und zwanzig Jahre Berufserfahrung aus einer KI rausquetschen wie Zahnpasta aus einer Tube. Haltet eure Klappen, wenn ihr keine Ahnung habt, denn es gilt nach wie vor:

A fool with a tool — AI included — is still a fool.

Weiterführende Artikel auf ki-codex.ai: Reihe zum Urheberrecht an KI-generierten Werken (Buttonpusher-Frage), Vorgängerartikel zur Gestaltungshoheit nach AG München 142 C 9786/25, kommender Follow-up-Artikel zur transatlantischen Regress-Asymmetrie zwischen deutschem Kaufrecht und US-Deals.

Über den Autor: Jens Henneberg ist Jurist und Informatiker. Er leitet große KI-Projekte, zur Zeit bei einer internationalen Großkanzlei, war Cloud Solution Architekt bei Microsoft, berät zum EU AI Act und produziert Musik unter den Namen MC Henne (Rap), Shimgor (mit Neffe, Synth Pop) und Necrotic Awakening (Death Metal).